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BGB § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters

BGB § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters

[ Auszug: (1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldne ... ]